Praxishinweise zur GOÄ-Abrechnung
Diese Seite fasst einige grundlegende, ziffernübergreifende Regeln der GOÄ zusammen, die für das Verständnis fast jeder Abrechnung wichtig sind. Alle Angaben beziehen sich auf den Verordnungstext der GOÄ selbst (§§ 1–14) und sind direkt daraus zitiert bzw. zusammengefasst — nicht auf Sekundärquellen. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.
Inhaltsverzeichnis
Der Steigerungssatz (§ 5 GOÄ)
Jede Leistung im Gebührenverzeichnis hat eine Punktzahl. Multipliziert mit dem amtlichen Punktwert von 5,82873 Cent ergibt sich der Gebührensatz (= 1,0-facher Satz). Innerhalb eines Gebührenrahmens darf der Arzt je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Leistung einen höheren Steigerungsfaktor ansetzen:
- Regelfall (die meisten Leistungen): 1,0- bis 3,5-facher Satz; ohne besondere Begründung darf in der Regel nur bis zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden (§ 5 Abs. 1–2).
- Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses (u. a. viele technische und physikalisch-medizinische Leistungen sowie Radiologie/Nuklearmedizin): 1,0- bis 2,5-facher Satz, Regelhöchstsatz ohne Begründung 1,8-fach (§ 5 Abs. 3).
- Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) sowie Nummer 437: 1,0- bis 1,3-facher Satz, Regelhöchstsatz ohne Begründung 1,15-fach (§ 5 Abs. 4).
Wird der jeweilige Regelhöchstsatz überschritten, muss dies auf der Rechnung für den Patienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden (§ 12 Abs. 3). Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung selbst stecken (z. B. eine ohnehin schon als „ausführlich“ definierte Leistung), dürfen für die Begründung nicht noch einmal herangezogen werden.
Analogabrechnung (§ 6 Abs. 2 GOÄ)
Für ärztliche Leistungen, die es im Gebührenverzeichnis gar nicht gibt (z. B. neuere Verfahren), erlaubt § 6 Abs. 2 GOÄ, sie entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses abzurechnen („Analogziffer“). Das ist einer der häufigsten Streitpunkte mit Kostenerstattern, weil die Auswahl der „gleichwertigen“ Referenzleistung Ermessensspielraum lässt.
Abweichende Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ)
Arzt und Patient können vor Erbringung der Leistung schriftlich eine von der GOÄ abweichende (in der Regel höhere) Gebühr vereinbaren. Dafür gelten strenge Formvorgaben:
- Die Vereinbarung muss vor der Leistung, im Einzelfall und schriftlich getroffen werden und Ziffer, Bezeichnung, Steigerungssatz und vereinbarten Betrag enthalten.
- Sie muss den Hinweis enthalten, dass eine volle Erstattung durch die Kostenerstatter möglicherweise nicht gewährleistet ist.
- Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine solche Vereinbarung unzulässig.
- Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden.
Pflichtangaben auf der Rechnung (§ 12 GOÄ)
Eine GOÄ-Rechnung muss unter anderem enthalten: Datum der Leistungserbringung, Nummer und Bezeichnung jeder abgerechneten Leistung (einschließlich einer ggf. vorgeschriebenen Mindestdauer), den jeweiligen Betrag und den angesetzten Steigerungssatz. Bei stationären, teilstationären sowie vor-/nachstationären wahlärztlichen Leistungen kommt der Minderungsbetrag nach § 6a hinzu. Auslagen über 25,56 € müssen mit Beleg oder sonstigem Nachweis versehen sein (§ 10 Abs. 3 GOÄ).
Stationäre Minderung (§ 6a GOÄ)
Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen sind die berechneten Gebühren einschließlich Zuschläge um 25 % zu mindern — bei Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten um 15 %. Neben der geminderten Gebühr dürfen keine zusätzlichen Kosten berechnet werden.
Was mit der Gebühr bereits abgegolten ist (§ 4 GOÄ)
Mit der Gebühr sind grundsätzlich auch die Praxiskosten, der Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für Instrumente und Apparate abgegolten. Eine Leistung, die methodisch notwendiger Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen abgerechneten Leistung ist, darf nicht zusätzlich berechnet werden — auch nicht die dafür notwendigen operativen Einzelschritte. Rufbereitschaft und reines Bereitstehen sind grundsätzlich nicht berechnungsfähig.