GOÄ-Ziffer 1001: Tokographische Untersuchung

Tokographische Untersuchung

Die GOÄ-Ziffer 1001 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tokographische Untersuchung“ (Abschnitt H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,08 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1001 vergütet die tokographische Untersuchung, also die Aufzeichnung der Wehentätigkeit der Gebärmutter. Sie wird angesetzt, wenn allein die mechanische Aktivität des Uterus ohne gleichzeitige Erfassung der fetalen Herzfrequenz registriert wird. In der Praxis kommt sie in der Schwangerenvorsorge oder unter der Geburt zum Einsatz, wenn eine reine Wehenaufzeichnung indiziert ist. Abzugrenzen ist die Leistung von der externen kardiotokographischen Untersuchung nach Ziffer 1002 und der internen kardiotokographischen Untersuchung nach Ziffer 1003, die jeweils zusätzlich die fetale Herzfrequenz erfassen und damit über die reine Tokographie hinausgehen. Werden Kardiotokographie-Leistungen nach den Ziffern 1002 oder 1003 erbracht, ist die gesonderte Berechnung der Ziffer 1001 daneben nicht vorgesehen, da die Wehenaufzeichnung dort bereits enthalten ist.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatz2,3-fach16,08 €
Höchstsatz3,5-fach24,46 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1001

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1001?

Die GOÄ-Ziffer 1001 steht für „Tokographische Untersuchung“ und gehört zu Abschnitt H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1001?

Die GOÄ-Ziffer 1001 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1001 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,08 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1001?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1001 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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