GOÄ-Ziffer 1209: Nachweis der Tränensekretionsmenge (z. B. Schirmer-Test) Mit…

Nachweis der Tränensekretionsmenge (z. B. Schirmer-Test) Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten

Die GOÄ-Ziffer 1209 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nachweis der Tränensekretionsmenge (z. B. Schirmer-Test) Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 20 Punkten bewertet; das entspricht 1,17 € beim einfachen und 2,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst den Nachweis der Tränensekretionsmenge, wofür die Legende beispielhaft den Schirmer-Test nennt, sowie die amtliche Bestimmung, dass mit der Gebühr die Kosten - etwa für die verwendeten Teststreifen - bereits abgegolten sind. Angewendet wird sie bei Verdacht auf eine gestörte Tränenproduktion, insbesondere zur Diagnostik des trockenen Auges (Sicca-Syndrom), wobei mittels eines in den Bindehautsack eingelegten Teststreifens die im Beobachtungszeitraum produzierte Tränenmenge gemessen wird. Da laut amtlicher Bestimmung die Materialkosten mit der Gebühr abgegolten sind, kann für die verwendeten Teststreifen oder vergleichbares Verbrauchsmaterial keine gesonderte Kostenerstattung geltend gemacht werden; die Ziffer deckt somit Durchführung und Material der Untersuchung in einem ab.

Gebühren und Steigerungssatz

20 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach1,17 €
Regelhöchstsatz2,3-fach2,69 €
Höchstsatz3,5-fach4,09 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1209

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1209?

Die GOÄ-Ziffer 1209 steht für „Nachweis der Tränensekretionsmenge (z. B. Schirmer-Test) Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1209?

Die GOÄ-Ziffer 1209 ist mit 20 Punkten bewertet; das entspricht 1,17 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1209 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 2,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1209?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1209 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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