GOÄ-Ziffer 1237: Elektroretinographische Untersuchung (ERG) und/oder…
Elektroretinographische Untersuchung (ERG) und/oder elektrookulographische Untersuchung (EOG)
Die GOÄ-Ziffer 1237 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Elektroretinographische Untersuchung (ERG) und/oder elektrookulographische Untersuchung (EOG)“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1237 erfasst die elektroretinographische Untersuchung (ERG) und/oder die elektrookulographische Untersuchung (EOG), also elektrophysiologische Verfahren zur objektiven Prüfung der Funktion von Netzhaut und retinalem Pigmentepithel. Beim ERG wird die elektrische Antwort der Netzhaut auf Lichtreize abgeleitet, beim EOG die Ruhepotentialänderung des Auges bei Belichtungswechsel gemessen. Die Untersuchung ist indiziert bei Verdacht auf hereditäre oder erworbene Netzhauterkrankungen, bei unklaren Sehstörungen ohne sichtbaren morphologischen Befund oder zur Verlaufskontrolle degenerativer Netzhautprozesse, insbesondere wenn eine rein klinische Beurteilung des Augenhintergrundes keine ausreichende funktionelle Aussage erlaubt. Die Ziffer deckt beide Verfahren ab und wird unabhängig davon, ob ERG, EOG oder beide durchgeführt werden, je Untersuchung angesetzt.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 80,43 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 122,39 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1237
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1237?
Die GOÄ-Ziffer 1237 steht für „Elektroretinographische Untersuchung (ERG) und/oder elektrookulographische Untersuchung (EOG)“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1237?
Die GOÄ-Ziffer 1237 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1237 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1237?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1237 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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