GOÄ-Ziffer 1298: Spaltung von Strikturen des Tränennasenkanals

Spaltung von Strikturen des Tränennasenkanals

Die GOÄ-Ziffer 1298 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spaltung von Strikturen des Tränennasenkanals“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 132 Punkten bewertet; das entspricht 7,69 € beim einfachen und 17,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1298 erfasst die Spaltung von Strikturen des Tränennasenkanals. Sie wird angesetzt, wenn sich im Verlauf des Tränennasenkanals eine narbige oder entzündlich bedingte Engstelle gebildet hat, die den Tränenabfluss behindert, und diese Verengung operativ durch Spaltung erweitert werden muss. Typischer Anwendungsfall ist eine chronische Abflussstörung mit wiederkehrendem Tränenträufeln oder rezidivierenden Entzündungen, bei der konservative Maßnahmen wie Spülung oder Sondierung nicht ausreichen und ein gezielter operativer Schnitt zur Erweiterung der verengten Stelle erforderlich wird. Die Leistung stellt damit gegenüber den eher konservativen Maßnahmen an den Tränenwegen einen operativen Eingriff dar, der speziell auf die Beseitigung einer narbigen Striktur im Tränennasenkanal gerichtet ist.

Gebühren und Steigerungssatz

132 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach7,69 €
Regelhöchstsatz2,3-fach17,69 €
Höchstsatz3,5-fach26,92 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1298

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1298?

Die GOÄ-Ziffer 1298 steht für „Spaltung von Strikturen des Tränennasenkanals“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1298?

Die GOÄ-Ziffer 1298 ist mit 132 Punkten bewertet; das entspricht 7,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1298 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1298?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1298 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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