GOÄ-Ziffer 1355: Partielle oder totale Extraktion des Nachstars

Partielle oder totale Extraktion des Nachstars

Die GOÄ-Ziffer 1355 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Partielle oder totale Extraktion des Nachstars“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1355 vergütet die operative Entfernung des sogenannten Nachstars (Cataracta secundaria), also der nachträglichen Eintrübung der bei einer Kataraktoperation belassenen Linsenhinterkapsel. Angewendet wird sie, wenn nach einer vorausgegangenen Operation des Grauen Stars die Sehschärfe erneut durch eine Kapseltrübung abnimmt und diese operativ, durch teilweise (partielle) oder vollständige (totale) Extraktion der getrübten Kapselanteile, beseitigt wird. Es handelt sich um einen eigenständigen Folgeeingriff, der zeitlich getrennt von der ursprünglichen Staroperation erbracht wird und daher gesondert abgerechnet werden kann. Abzugrenzen ist die Leistung von den Ziffern der primären Kataraktoperation (z.B. 1374, 1375), da dort die native, eingetrübte Linse selbst entfernt wird, während Ziffer 1355 ausschließlich die sekundäre Kapseltrübung nach bereits erfolgter Operation betrifft.

Gebühren und Steigerungssatz

1110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,70 €
Regelhöchstsatz2,3-fach148,81 €
Höchstsatz3,5-fach226,45 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1355

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1355?

Die GOÄ-Ziffer 1355 steht für „Partielle oder totale Extraktion des Nachstars“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1355?

Die GOÄ-Ziffer 1355 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1355 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1355?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1355 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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