GOÄ-Ziffer 1361: Fistelbildende Operation und Eingriff an den…

Fistelbildende Operation und Eingriff an den kammerwasserabführenden Wegen bei Glaukom

Die GOÄ-Ziffer 1361 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fistelbildende Operation und Eingriff an den kammerwasserabführenden Wegen bei Glaukom“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1361 vergütet fistelbildende Operationen sowie sonstige Eingriffe an den kammerwasserabführenden Wegen, die bei der operativen Behandlung des Glaukoms eingesetzt werden. Ziel dieser Verfahren ist es, einen neuen oder verbesserten Abflussweg für das Kammerwasser aus dem Auge zu schaffen, um den erhöhten Augeninnendruck dauerhaft zu senken, wenn medikamentöse oder weniger invasive Maßnahmen nicht ausreichen. Angewendet wird die Leistung bei fortgeschrittenem oder therapierefraktärem Glaukom als eigenständiger operativer Eingriff. Abzugrenzen ist sie von der kombinierten Star-Glaukom-Operation (1362), bei der zusätzlich eine Kataraktoperation in derselben Sitzung erfolgt, sowie von der Goniotrepanation/Trabekulektomie/Trabekulotomie (1382), die spezifische operative Techniken am Kammerwinkel selbst bezeichnet, während 1361 den allgemeineren fistelbildenden Ansatz an den Abflusswegen erfasst.

Gebühren und Steigerungssatz

1850 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach107,83 €
Regelhöchstsatz2,3-fach248,01 €
Höchstsatz3,5-fach377,40 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1361

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1361?

Die GOÄ-Ziffer 1361 steht für „Fistelbildende Operation und Eingriff an den kammerwasserabführenden Wegen bei Glaukom“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1361?

Die GOÄ-Ziffer 1361 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1361 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1361?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1361 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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