GOÄ-Ziffer 1377: Entfernung einer Silikon-/Silastik-/ Rutheniumplombe

Entfernung einer Silikon-/Silastik-/ Rutheniumplombe

Die GOÄ-Ziffer 1377 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung einer Silikon-/Silastik-/ Rutheniumplombe“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 37,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1377 vergütet die Entfernung einer Silikon-, Silastik- oder Rutheniumplombe. Angewendet wird dieser Eingriff, wenn eine zuvor bei einer Netzhautablösungsoperation (z.B. nach Ziffer 1367 oder 1368) außen auf die Lederhaut aufgebrachte Plombe aus diesen Materialien wieder entfernt werden muss, etwa bei Komplikationen, Infektionen, Unverträglichkeit oder wenn die Plombe ihren Zweck erfüllt hat und nicht mehr benötigt wird. Die Ziffer betrifft ausschließlich die Entfernung, nicht die ursprüngliche Anlage der Plombe, welche über die jeweilige Operationsziffer der Netzhautablösung abgerechnet wird. Abzugrenzen ist sie zudem vom Aufnähen einer Rutheniumplombe (1386), das den umgekehrten, anlegenden Vorgang beschreibt, während 1377 den entfernenden Folgeeingriff erfasst.

Gebühren und Steigerungssatz

280 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach16,32 €
Regelhöchstsatz2,3-fach37,54 €
Höchstsatz3,5-fach57,12 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1377

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1377?

Die GOÄ-Ziffer 1377 steht für „Entfernung einer Silikon-/Silastik-/ Rutheniumplombe“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1377?

Die GOÄ-Ziffer 1377 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1377 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1377?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1377 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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