GOÄ-Ziffer 1486: Radikaloperation der Kieferhöhle

Radikaloperation der Kieferhöhle

Die GOÄ-Ziffer 1486 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radikaloperation der Kieferhöhle“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Nummer erfasst die Radikaloperation der Kieferhöhle, also die vollständige operative Sanierung der Höhle mit radikaler Entfernung erkrankter Schleimhaut und knöcherner Anteile, typischerweise bei chronisch-eitriger oder polypöser Sinusitis maxillaris, die mit weniger invasiven Verfahren nicht dauerhaft beherrscht werden kann. Angewendet wird sie als definitiver, umfassender Eingriff, der über die einfache Eröffnung nach den Nummern 1467 und 1468 sowie über die Eröffnung und Ausräumung nach Nummer 1485 hinausgeht, indem sämtliches erkranktes Gewebe der Kieferhöhle radikal entfernt wird. Abzugrenzen ist sie von den Radikaloperationen der Stirnhöhle nach Nummer 1487 und sämtlicher Nebenhöhlen einer Seite nach Nummer 1488, die jeweils andere beziehungsweise umfangreichere Höhlensysteme betreffen. Die Ziffer wird je betroffener Kieferhöhle gesondert angesetzt.

Gebühren und Steigerungssatz

1110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,70 €
Regelhöchstsatz2,3-fach148,81 €
Höchstsatz3,5-fach226,45 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1486

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1486?

Die GOÄ-Ziffer 1486 steht für „Radikaloperation der Kieferhöhle“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1486?

Die GOÄ-Ziffer 1486 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1486 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1486?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1486 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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