GOÄ-Ziffer 1533: Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige…

Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1533 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige Leistung“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet die Schwebe- oder Stützlaryngoskopie ab, jeweils als selbständige Leistung. Typischer Anwendungsfall ist eine mikrochirurgische Kehlkopfuntersuchung oder -behandlung, bei der der Kehlkopf mittels eines feststellbaren, freihändig nicht gehaltenen Laryngoskops (Schwebe- beziehungsweise Stützlaryngoskop) exponiert und fixiert wird, um beide Hände für weitere mikrochirurgische Maßnahmen frei zu haben. Die Leistung wird angesetzt, wenn diese spezielle Form der Kehlkopfeinstellung als eigenständiger Behandlungsschritt erfolgt, unabhängig davon, ob anschließend weitere Eingriffe wie eine Probeexzision oder die Entfernung von Polypen vorgenommen werden. Abzugrenzen ist sie von der einfachen diagnostischen Laryngoskopie ohne die aufwendigere Schwebe- oder Stützfixierung, die einen geringeren instrumentellen und zeitlichen Aufwand darstellt.

Gebühren und Steigerungssatz

500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach29,14 €
Regelhöchstsatz2,3-fach67,02 €
Höchstsatz3,5-fach101,99 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1533

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1533?

Die GOÄ-Ziffer 1533 steht für „Schwebe- oder Stützlaryngoskopie, jeweils als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1533?

Die GOÄ-Ziffer 1533 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1533 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1533?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1533 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.