GOÄ-Ziffer 1610: Tympanoplastik mit Interposition, zusätzlich zu den…

Tympanoplastik mit Interposition, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 1598, 1600 bis 1602

Die GOÄ-Ziffer 1610 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tympanoplastik mit Interposition, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 1598, 1600 bis 1602“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer bildet die rekonstruktive Wiederherstellung des Schallleitungsapparates mittels Tympanoplastik mit Interposition ab, wenn diese im Anschluss an einen der sanierenden Eingriffe nach den Nummern 1598 sowie 1600 bis 1602 erfolgt. Nach Entfernung von krankhaftem Gewebe, etwa im Rahmen einer Radikaloperation oder einer Tumorentfernung, wird durch Einbringen eines Interponats zwischen Trommelfell und Innenohr die Schallübertragung wiederhergestellt. Die Ziffer wird ausdrücklich zusätzlich zu den genannten sanierenden Operationen berechnet, da sie einen eigenständigen rekonstruktiven Leistungsanteil im selben operativen Vorgehen darstellt. Abzugrenzen ist sie von Nummer 1613, die dieselbe Interpositionstechnik als eigenständige, nicht an einen vorangegangenen Sanierungseingriff gekoppelte Leistung erfasst.

Gebühren und Steigerungssatz

1480 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach86,27 €
Regelhöchstsatz2,3-fach198,42 €
Höchstsatz3,5-fach301,94 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1610

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1610?

Die GOÄ-Ziffer 1610 steht für „Tympanoplastik mit Interposition, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 1598, 1600 bis 1602“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1610?

Die GOÄ-Ziffer 1610 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1610 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1610?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1610 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.