GOÄ-Ziffer 1767: Operative Freilegung eines Hodens mit Entnahme von…

Operative Freilegung eines Hodens mit Entnahme von Gewebematerial

Die GOÄ-Ziffer 1767 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Freilegung eines Hodens mit Entnahme von Gewebematerial“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,08 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Erfasst wird die operative Freilegung eines Hodens mit Entnahme von Gewebematerial, also eine offene Hodenbiopsie. Angewendet wird die Leistung insbesondere im Rahmen der Fertilitätsdiagnostik, etwa zur Abklärung einer Azoospermie und zur Gewinnung von Spermien für eine assistierte Reproduktion, oder bei Verdacht auf eine tumoröse Veränderung des Hodengewebes, wenn eine bildgebende Diagnostik allein keine ausreichende Klärung ermöglicht. Die Leistung umfasst das operative Eröffnen der Hodenhüllen, die gezielte Entnahme einer Gewebeprobe und den Wundverschluss, nicht jedoch die vollständige Entfernung des Organs, wodurch sie klar von den Orchiektomie-Ziffern 1765 und 1766 abzugrenzen ist, bei denen der gesamte Hoden entfernt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

463 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,99 €
Regelhöchstsatz2,3-fach62,08 €
Höchstsatz3,5-fach94,46 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1767

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1767?

Die GOÄ-Ziffer 1767 steht für „Operative Freilegung eines Hodens mit Entnahme von Gewebematerial“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1767?

Die GOÄ-Ziffer 1767 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1767 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,08 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1767?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1767 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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