GOÄ-Ziffer 2161: Exartikulation in einem Schultergelenk

Exartikulation in einem Schultergelenk

Die GOÄ-Ziffer 2161 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exartikulation in einem Schultergelenk“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die Exartikulation in einem Schultergelenk, also die operative Absetzung des gesamten Arms genau im Schultergelenk statt durch Knochendurchtrennung des Oberarms. Sie wird angewendet, wenn der Arm aufgrund ausgedehnter Traumatisierung, maligner Tumoren, schwerer Infektion oder irreversibler Durchblutungsstörung nicht erhalten werden kann und die Absetzung in der Gelenklinie der Schulter erfolgen muss. Die Leistung umfasst die Durchtrennung der gelenkumgebenden Muskulatur, Gefäße, Sehnen und Nerven sowie die operative Versorgung des verbleibenden Schulterstumpfes. Sie stellt gegenüber 2160 (Ellenbogen- oder Kniegelenk) die proximalere und aufwendigere obere Extremitätenamputation dar und ist von 2163 abzugrenzen, die die weitergehende Entfernung der gesamten Schultergürtelhälfte statt nur des Arms betrifft.

Gebühren und Steigerungssatz

1290 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach75,19 €
Regelhöchstsatz2,3-fach172,94 €
Höchstsatz3,5-fach263,16 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2161

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2161?

Die GOÄ-Ziffer 2161 steht für „Exartikulation in einem Schultergelenk“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2161?

Die GOÄ-Ziffer 2161 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2161 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2161?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2161 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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