GOÄ-Ziffer 2442: Implantation alloplastischen Materials zur…

Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 2442 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VII. Chirurgie der Körperoberfläche)). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,66 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2442 vergütet die Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung. Sie wird angewendet, wenn körperfremdes, alloplastisches Material operativ unter die Haut oder in Weichteilgewebe eingebracht wird, um Gewebedefizite auszugleichen oder Konturen aufzufüllen, ohne dass dies im Rahmen einer umfassenderen rekonstruktiven Operation erfolgt. Die Leistung umfasst die Bildung der Implantationstasche und das Einbringen des alloplastischen Materials. Der ausdrückliche Zusatz „als selbständige Leistung“ grenzt sie von Fällen ab, in denen eine Weichteilunterfütterung lediglich unselbständiger Teil einer anderen, umfassenderen Operation ist; hier wird sie eigenständig und unabhängig von einem größeren Eingriff durchgeführt.

Gebühren und Steigerungssatz

900 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach52,46 €
Regelhöchstsatz2,3-fach120,66 €
Höchstsatz3,5-fach183,61 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2442

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2442?

Die GOÄ-Ziffer 2442 steht für „Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2442?

Die GOÄ-Ziffer 2442 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2442 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,66 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2442?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2442 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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