GOÄ-Ziffer 2760: Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite…

Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 2760 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite, als selbständige Leistung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (X. Halschirurgie)). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,86 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet die Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite als eigenständige, selbständige Leistung ab. Sie wird angewendet, wenn die Lymphknotenausräumung am Hals nicht im Rahmen einer weiteren Operation, etwa der Radikaloperation einer bösartigen Schilddrüsengeschwulst nach Nummer 2757, sondern für sich allein durchgeführt wird. Typischer Anwendungsfall ist die isolierte diagnostische oder therapeutische Ausräumung des Lymphabflussgebiets einer Halsseite ohne begleitenden Primärtumoreingriff im selben Operationsschritt. Von den spezifischeren Lymphknotenausräumungen nach den Nummern 2715 und 2716, die sich auf das suprahyoidale Gebiet beziehungsweise die radikale Halsausräumung beziehen, unterscheidet sie sich durch ihren eigenständigen, nicht weiter gebietsmäßig spezifizierten Charakter als selbständige Leistung.

Gebühren und Steigerungssatz

1200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach69,94 €
Regelhöchstsatz2,3-fach160,86 €
Höchstsatz3,5-fach244,79 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2760

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2760?

Die GOÄ-Ziffer 2760 steht für „Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2760?

Die GOÄ-Ziffer 2760 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2760 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,86 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2760?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2760 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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