GOÄ-Ziffer 3013: Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefäßsystem
Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefäßsystem
Die GOÄ-Ziffer 3013 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefäßsystem“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XII. Thoraxchirurgie)). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen und 536,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer 3013 erfasst den intrathorakalen Eingriff am Lymphgefäßsystem, also operative Maßnahmen an den Lymphbahnen innerhalb des Brustkorbs. Angewendet wird sie, wenn krankhafte Veränderungen des thorakalen Lymphgefäßsystems, etwa Verletzungen oder Fehlbildungen mit Austritt von Lymphflüssigkeit in den Thoraxraum, operativ versorgt werden müssen, beispielsweise durch Verschluss oder Rekonstruktion betroffener Lymphgefäße. Die Leistung bildet damit gezielt Eingriffe an den Lymphbahnen ab, unabhängig von gleichzeitig bestehenden Eingriffen an Lunge, Pleura oder Mediastinum. Sie grenzt sich von den übrigen thorakalen Ziffern dadurch ab, dass hier speziell das Lymphgefäßsystem und nicht Lunge, Bronchialsystem oder Perikard Gegenstand des operativen Eingriffs ist.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 233,15 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 536,25 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 816,02 € |
Verwandte Ziffern
- GOÄ 3010 – Sternotomie, als selbständige Leistung
- GOÄ 3011 – Entfernung eines Mediastinaltumors, transpleural oder transsternal
- GOÄ 3012 – Drainage des Mediastinums
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3013
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3013?
Die GOÄ-Ziffer 3013 steht für „Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefäßsystem“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3013?
Die GOÄ-Ziffer 3013 ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 3013 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 536,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3013?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3013 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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