GOÄ-Ziffer 3664: Spermienagglutination, mikroskopisch

Spermienagglutination, mikroskopisch

Die GOÄ-Ziffer 3664 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spermienagglutination, mikroskopisch“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 3664 vergütet die mikroskopische Beurteilung der Spermienagglutination, also der Verklumpung beweglicher Samenzellen untereinander. Sie wird im Rahmen der andrologischen Fertilitätsdiagnostik angewendet, wenn geklärt werden soll, ob eine immunologisch bedingte Agglutination vorliegt, die als Hinweis auf Anti-Spermien-Antikörper gewertet werden kann und die Beweglichkeit sowie Befruchtungsfähigkeit der Spermien beeinträchtigt. Die mikroskopische Untersuchung erfasst Art, Ausmaß und Muster der Verklumpung. Sie ist als eigenständiger Teilaspekt der Ejakulatanalyse von der reinen Zahl- und Motilitätsbestimmung nach Ziffer 3667 sowie der morphologischen Differenzierung nach Ziffer 3663 abzugrenzen; alle drei Teilleistungen können im Rahmen derselben Spermauntersuchung nebeneinander erbracht und, sofern jeweils tatsächlich durchgeführt, gesondert abgerechnet werden.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatz1,15-fach8,04 €
Höchstsatz1,3-fach9,09 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3664

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3664?

Die GOÄ-Ziffer 3664 steht für „Spermienagglutination, mikroskopisch“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3664?

Die GOÄ-Ziffer 3664 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3664 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3664?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3664 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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