GOÄ-Ziffer 3776: Citrat, photometrisch
Citrat, photometrisch
Die GOÄ-Ziffer 3776 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Citrat, photometrisch“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer beschreibt die photometrische Bestimmung von Citrat in einer Probe, typischerweise Urin oder Ejakulat. In der Praxis wird sie angesetzt, wenn der Citratgehalt als diagnostischer Parameter benoetigt wird, etwa im Zusammenhang mit der Abklaerung von Harnsteinleiden, bei denen ein erniedrigter Citratspiegel eine Rolle spielen kann, oder im Rahmen andrologischer Fragestellungen zur Beurteilung der Samenfluessigkeit. Die Legende gibt das photometrische Verfahren als Methode vor, sodass abweichende Bestimmungsarten nicht unter diese Position fallen. Von anderen organischen Saeuren oder Metaboliten, die eigene Ziffern besitzen, ist Citrat als spezifischer Einzelparameter klar abgegrenzt. Die Leistung wird je durchgefuehrter Bestimmung einmal berechnet.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatz | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatz | 1,3-fach | 22,74 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3776
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3776?
Die GOÄ-Ziffer 3776 steht für „Citrat, photometrisch“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3776?
Die GOÄ-Ziffer 3776 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 3776 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3776?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3776 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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