GOÄ-Ziffer 3841: Kollagen

Kollagen

Die GOÄ-Ziffer 3841 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kollagen“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen Kollagen, üblicherweise im Rahmen der indirekten Immunfluoreszenzdiagnostik auf Gewebeschnitten. Sie wird herangezogen, wenn im Zuge der Abklärung entzündlich-rheumatischer oder fibrosierender Erkrankungen des Bindegewebes, etwa bei Verdacht auf eine systemische Sklerose oder rheumatoide Verlaufsformen, eine gegen Kollagenstrukturen gerichtete Autoimmunreaktion mitbestimmt werden soll. Praktisch erfolgt die Bestimmung meist gemeinsam mit weiteren organ- und strukturspezifischen Antikörpern desselben diagnostischen Ansatzes, nicht isoliert. Abrechnungstechnisch handelt es sich um eine Teilleistung ohne eigenen Gebührenwert: Sie wird als Teil der Sammelposition geführt und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3826.H2, sodass die Gesamtuntersuchung nur einmal berechnet werden kann.

Gebühren und Steigerungssatz

510 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach29,73 €
Regelhöchstsatz1,15-fach34,19 €
Höchstsatz1,3-fach38,65 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3841

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3841?

Die GOÄ-Ziffer 3841 steht für „Kollagen“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3841?

Die GOÄ-Ziffer 3841 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3841 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3841?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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