GOÄ-Ziffer 4141: Vitamin A

Vitamin A

Die GOÄ-Ziffer 4141 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vitamin A“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 24,13 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Erfasst wird die Bestimmung von Vitamin A im Blut. Die Legende weist die Ziffer ausdruecklich als Teil einer Sammelposition aus: Wird Vitamin A gemeinsam mit der Folsaeure- und/oder Vitamin-B12-Bestimmung nach Nummer 4140 erhoben, wird nur eine gemeinsame Punktzahl beziehungsweise Gebuehr angesetzt, nicht die Summe beider Einzelleistungen. In der Praxis kommt die Bestimmung bei Verdacht auf Vitamin-A-Mangel zum Einsatz, etwa bei Seh- und Hornhautstoerungen (Nachtblindheit), Malabsorptionssyndromen, chronischen Lebererkrankungen oder langfristiger parenteraler Ernaehrung, seltener bei Verdacht auf Ueberdosierung im Rahmen hochdosierter Supplementierung. Da sie regelhaft im Kontext einer umfassenderen Vitamin- oder Mangelernaehrungsdiagnostik angefordert wird, ist bei der Abrechnung stets zu pruefen, ob eine der zugehoerigen Sammelpositionsleistungen gleichzeitig erbracht wurde, da dann die gemeinsame Gebuehr nach Nummer 4140 massgeblich ist.

Gebühren und Steigerungssatz

360 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach20,98 €
Regelhöchstsatz1,15-fach24,13 €
Höchstsatz1,3-fach27,27 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4141

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4141?

Die GOÄ-Ziffer 4141 steht für „Vitamin A“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4141?

Die GOÄ-Ziffer 4141 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4141 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4141?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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