GOÄ-Ziffer 461: Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch…

Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, jede weitere angefangene halbe Stunde

Die GOÄ-Ziffer 461 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, jede weitere angefangene halbe Stunde“ (Abschnitt D. Anästhesieleistungen). Sie ist mit 202 Punkten bewertet; das entspricht 11,77 € beim einfachen und 27,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 461 ist die Zeitzuschlagsziffer zur Kombinationsnarkose mit Maske und Gerät (einschließlich Insufflationsnarkose) nach Ziffer 460 und wird für jede über die erste Stunde hinaus angefangene weitere halbe Stunde Narkosedauer zusätzlich in Ansatz gebracht. Sie kommt somit bei länger dauernden Eingriffen zur Anwendung, bei denen die Atemwegssicherung weiterhin über Maske und Beatmungsgerät statt über einen Tubus erfolgt. Praktisch wird sie herangezogen, wenn sich ein Eingriff verzögert oder umfangreicher ausfällt als ursprünglich geplant und die Maskennarkose fortgeführt werden muss, ohne dass ein Wechsel zur endotrachealen Intubation erfolgt. Die Ziffer wird stets neben 460 und nicht isoliert abgerechnet, da sie ausschließlich den über die erste Stunde hinausgehenden Zeitanteil abbildet. Das Pendant für die Intubationsnarkose ist Ziffer 463.

Gebühren und Steigerungssatz

202 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,77 €
Regelhöchstsatz2,3-fach27,07 €
Höchstsatz3,5-fach41,20 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 461

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 461?

Die GOÄ-Ziffer 461 steht für „Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, jede weitere angefangene halbe Stunde“ und gehört zu Abschnitt D. Anästhesieleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 461?

Die GOÄ-Ziffer 461 ist mit 202 Punkten bewertet; das entspricht 11,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 461 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 27,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 461?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 461 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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