GOÄ-Ziffer 5316: Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie

Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie

Die GOÄ-Ziffer 5316 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 314,75 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Nummer 5316 vergütet die Angiokardiographie beider Herzhälften als eine Serie, also die kontrastmittelgestützte röntgenologische Darstellung sowohl der rechten als auch der linken Herzhöhlen im Rahmen einer Herzkatheteruntersuchung. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine kombinierte Darstellung beider Herzhälften zur Beurteilung von Herzfehlern, Klappenfunktion oder Füllungsverhältnissen erforderlich ist, im Unterschied zur isolierten Darstellung nur einer Herzhälfte. Die amtliche Bestimmung beschränkt die Berechnung auf einmal je Sitzung, unabhängig davon, wie viele Serien im Verlauf der Untersuchung angefertigt werden. Werden im Anschluss weitere Serien notwendig, sind diese über die eigenständigen Zuschlagsziffern für zweite bis dritte beziehungsweise weitere Serien zu berechnen, nicht durch mehrfachen Ansatz der 5316.

Gebühren und Steigerungssatz

3000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach174,86 €
Regelhöchstsatz1,8-fach314,75 €
Höchstsatz2,5-fach437,15 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5316

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5316?

Die GOÄ-Ziffer 5316 steht für „Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5316?

Die GOÄ-Ziffer 5316 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5316 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 314,75 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5316?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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