GOÄ-Ziffer 5338: Lymphographie, je Extremität

Lymphographie, je Extremität

Die GOÄ-Ziffer 5338 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lymphographie, je Extremität“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Nummer 5338 erfasst die Lymphographie je Extremität, also die kontrastmittelgestützte röntgenologische Darstellung der Lymphgefäße und Lymphknoten eines Arms oder Beins nach Injektion eines Kontrastmittels in die Lymphbahnen. Sie wird angewendet zur Abklärung von Lymphabflussstörungen, Lymphödemen oder tumorbedingten Veränderungen des Lymphsystems, wenn eine direkte Darstellung der Lymphgefäße zur Diagnosestellung erforderlich ist. Die Berechnung erfolgt je untersuchter Extremität, sodass bei beidseitiger Untersuchung die Leistung entsprechend zweimal angesetzt wird. Werden im Anschluss an die Grunduntersuchung weitere Aufnahmen benötigt, etwa zur Verlaufsbeobachtung der Kontrastmittelausbreitung, ist hierfür die eigenständige Ergänzungsziffer 5339 heranzuziehen, welche die zusätzlichen Projektionen einschließlich begleitender Durchleuchtung abdeckt.

Gebühren und Steigerungssatz

1000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach58,29 €
Regelhöchstsatz1,8-fach104,92 €
Höchstsatz2,5-fach145,72 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5338

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5338?

Die GOÄ-Ziffer 5338 steht für „Lymphographie, je Extremität“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5338?

Die GOÄ-Ziffer 5338 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5338 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5338?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5338 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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