GOÄ-Ziffer 80: Schriftliche gutachtliche Äußerung

Schriftliche gutachtliche Äußerung

Die GOÄ-Ziffer 80 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schriftliche gutachtliche Äußerung“ (Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen (VI. Berichte, Briefe)). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,23 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 80 erfasst die schriftliche gutachtliche Äußerung des Arztes, also eine schriftlich ausgearbeitete fachliche Stellungnahme, die über eine bloße Befundmitteilung oder einen einfachen Bericht hinausgeht und eine begründete ärztliche Beurteilung eines Sachverhalts enthält. Typischer Anwendungsfall ist die Erstellung eines Gutachtens auf Anforderung eines Gerichts, einer Behörde, einer Versicherung oder eines sonstigen Auftraggebers, in dem der Arzt medizinische Fragestellungen fachlich bewertet und seine Einschätzung schriftlich niederlegt. Die Ziffer wird für den durchschnittlichen, üblichen Aufwand einer solchen gutachtlichen Stellungnahme angesetzt. Übersteigt der Aufwand das gewöhnliche Maß erheblich, etwa durch besonderen Umfang oder erforderliche wissenschaftliche Begründung, kommt stattdessen Nummer 85 zur Anwendung, die für diesen gesteigerten Aufwand vorgesehen ist. Reine Schreibarbeiten zur Anfertigung des Schriftstücks werden zusätzlich über die Schreibgebühren der Nummern 95 und 96 abgerechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatz2,3-fach40,23 €
Höchstsatz3,5-fach61,21 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 80

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 80?

Die GOÄ-Ziffer 80 steht für „Schriftliche gutachtliche Äußerung“ und gehört zu Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 80?

Die GOÄ-Ziffer 80 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 80 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,23 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 80?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 80 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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