GOÄ-Ziffer 836: Intravenöse Konvulsionstherapie

Intravenöse Konvulsionstherapie

Die GOÄ-Ziffer 836 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intravenöse Konvulsionstherapie“ (Abschnitt G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen und 25,46 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 836 erfasst die intravenöse Konvulsionstherapie. Sie wird angewendet, wenn zur Auslösung eines therapeutischen Krampfanfalls ein Mittel intravenös verabreicht wird, im Unterschied zur elektrisch ausgelösten Konvulsionstherapie nach Ziffer 837. Typischer Anwendungsfall ist die Behandlung schwerer, anders nicht ausreichend beherrschbarer psychiatrischer Krankheitsbilder, bei denen eine gezielte Krampfauslösung als Therapieverfahren eingesetzt wird. Die Leistung umfasst die Durchführung der intravenösen Applikation und die ärztliche Begleitung der dadurch ausgelösten Krampfreaktion. Von der elektrischen Konvulsionstherapie unterscheidet sich das Verfahren allein durch die Art der Anfallsauslösung, nicht durch die Zielsetzung der Behandlung, sodass die Wahl der Ziffer sich danach richtet, auf welchem Weg der therapeutische Krampf ausgelöst wird.

Gebühren und Steigerungssatz

190 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,07 €
Regelhöchstsatz2,3-fach25,46 €
Höchstsatz3,5-fach38,75 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 836

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 836?

Die GOÄ-Ziffer 836 steht für „Intravenöse Konvulsionstherapie“ und gehört zu Abschnitt G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 836?

Die GOÄ-Ziffer 836 ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 836 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 25,46 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 836?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 836 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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