GOÄ-Ziffer 1114: Insemination – auch einschließlich Konservierung und…

Insemination – auch einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens

Die GOÄ-Ziffer 1114 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Insemination – auch einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens“ (Abschnitt H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Insemination, also das gezielte Einbringen von Samenzellen in den weiblichen Genitaltrakt zur Unterstuetzung einer Empfaengnis, einschliesslich der Konservierung und Aufbereitung des dabei verwendeten Samens. Angewendet wird sie im Rahmen der Kinderwunschbehandlung, etwa bei eingeschraenkter Spermienqualitaet, unklarer Sterilitaet oder nach hormoneller Stimulation der Frau, wenn aufbereiteter Samen instrumentell in die Gebaermutter oder den Zervikalkanal eingebracht wird. Die Leistung schliesst damit sowohl den eigentlichen Einbringungsvorgang als auch die vorbereitenden labortechnischen Schritte der Samenaufbereitung und gegebenenfalls Konservierung ein, sodass diese vorbereitenden Massnahmen nicht gesondert neben der Insemination berechnet werden, sondern Bestandteil derselben Leistung sind.

Gebühren und Steigerungssatz

370 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach21,57 €
Regelhöchstsatz2,3-fach49,61 €
Höchstsatz3,5-fach75,50 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1114

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1114?

Die GOÄ-Ziffer 1114 steht für „Insemination – auch einschließlich Konservierung und Aufbereitung des Samens“ und gehört zu Abschnitt H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1114?

Die GOÄ-Ziffer 1114 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1114 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1114?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1114 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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