GOÄ-Ziffer 1201: Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen…

Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern

Die GOÄ-Ziffer 1201 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 89 Punkten bewertet; das entspricht 5,19 € beim einfachen und 11,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1201 vergütet die subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern, bei der zur Ermittlung der Fehlsichtigkeit sowohl sphärische als auch zylindrische Korrekturgläser eingesetzt und die Angaben des Patienten zur subjektiv besten Sehschärfe ausgewertet werden. Angewendet wird sie, wenn neben einer sphärischen Fehlsichtigkeit zusätzlich eine Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) vorliegt oder vermutet wird, deren Korrektur zylindrische Gläser in bestimmter Achslage erfordert. Gegenüber der einfacheren Ziffer 1200, die sich auf rein sphärische Gläser beschränkt, deckt diese Ziffer den umfassenderen und aufwendigeren Bestimmungsvorgang ab, der zusätzlich Zylinderstärke und Achslage ermittelt. Wie bei Ziffer 1200 handelt es sich um ein subjektives Verfahren, das auf der aktiven Rückmeldung des Patienten beruht, und unterscheidet sich dadurch von der objektiven Methode nach Ziffer 1202.

Gebühren und Steigerungssatz

89 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,19 €
Regelhöchstsatz2,3-fach11,94 €
Höchstsatz3,5-fach18,17 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1201

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1201?

Die GOÄ-Ziffer 1201 steht für „Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1201?

Die GOÄ-Ziffer 1201 ist mit 89 Punkten bewertet; das entspricht 5,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1201 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 11,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1201?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1201 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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