GOÄ-Ziffer 1303: Vorübergehende Spaltung der verengten Lidspalte

Vorübergehende Spaltung der verengten Lidspalte

Die GOÄ-Ziffer 1303 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vorübergehende Spaltung der verengten Lidspalte“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 30,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1303 vergütet die vorübergehende Spaltung der verengten Lidspalte. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine zu enge Lidspalte kurzfristig durch einen Schnitt erweitert werden muss, etwa um einen dringend notwendigen operativen Zugang zum Auge zu ermöglichen oder eine akute funktionelle Beeinträchtigung zu beheben, ohne dass damit bereits eine endgültige plastische Neugestaltung der Lidspalte verbunden ist. Typischer Anwendungsfall ist eine temporäre laterale Kanthotomie im Rahmen eines größeren Eingriffs oder einer akuten Situation, bei der Platz für weitere Maßnahmen geschaffen werden muss. Im Unterschied zur plastischen Korrektur der Lidspalte, die auf eine dauerhafte Formveränderung abzielt, handelt es sich hier ausdrücklich um eine vorübergehende, nicht endgültige Maßnahme.

Gebühren und Steigerungssatz

230 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach13,41 €
Regelhöchstsatz2,3-fach30,84 €
Höchstsatz3,5-fach46,94 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1303

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1303?

Die GOÄ-Ziffer 1303 steht für „Vorübergehende Spaltung der verengten Lidspalte“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1303?

Die GOÄ-Ziffer 1303 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1303 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1303?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1303 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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