GOÄ-Ziffer 1349: Operation des weichen Stars (Saug-Spül-Vorgang)…
Operation des weichen Stars (Saug-Spül-Vorgang) – gegebenenfalls mit Extraktion zurückgebliebener Linsenteile
Die GOÄ-Ziffer 1349 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation des weichen Stars (Saug-Spül-Vorgang) – gegebenenfalls mit Extraktion zurückgebliebener Linsenteile“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1349 erfasst die Operation des weichen Stars mittels Saug-Spül-Vorgang, gegebenenfalls einschließlich der Entfernung zurückgebliebener Linsenteile. Sie wird bei weichen, meist kindlichen oder traumatischen Kataraktformen angewendet, bei denen das Linsenmaterial nicht in fester Form vorliegt und daher durch ein Absaug- und Spülverfahren aus dem Auge entfernt werden kann, statt es wie bei härteren Linsenkernen zu extrahieren. Die Leistung umfasst das Einbringen der Spül-Saug-Instrumente in die Vorderkammer, das Entfernen des weichen Linsenmaterials sowie gegebenenfalls die Nachsäuberung zurückgebliebener Linsenreste. Sie unterscheidet sich von den Staroperationen nach den Ziffern 1350 und 1351, die auf härtere Linsenkerne und zusätzliche Iridektomie beziehungsweise Linsenimplantation ausgerichtet sind.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 377,40 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1349
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1349?
Die GOÄ-Ziffer 1349 steht für „Operation des weichen Stars (Saug-Spül-Vorgang) – gegebenenfalls mit Extraktion zurückgebliebener Linsenteile“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1349?
Die GOÄ-Ziffer 1349 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1349 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1349?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1349 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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