GOÄ-Ziffer 1505: Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
Eröffnung eines peritonsillären Abszesses
Die GOÄ-Ziffer 1505 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung eines peritonsillären Abszesses“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,85 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer beschreibt die operative Eröffnung eines peritonsillären Abszesses, also einer Eiteransammlung im Gewebe seitlich beziehungsweise hinter der Gaumenmandel, die durch Inzision entlastet wird. Typischer Anwendungsfall ist die akute Peritonsillitis mit Abszedierung, bei der nach entsprechender Diagnostik eine Stichinzision oder Schnitteröffnung am Ort der größten Vorwölbung erfolgt, um den Eiter abzuleiten und die Beschwerden sowie die Ausbreitungsgefahr zu reduzieren. Die Leistung umfasst den eigentlichen Eröffnungs- und Entlastungsvorgang, nicht die spätere endgültige Tonsillektomie, die bei Rezidivneigung ergänzend und getrennt berechnet werden kann. Kommt es nach initialer Eröffnung zu einem erneuten Verschluss mit erneuter Abszedierung, ist für den wiederholten Eingriff die eigene Ziffer für die Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses einschlägig, nicht diese Nummer.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,63 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 19,85 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 30,21 € |
Verwandte Ziffern
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- GOÄ 1506 – Eröffnung eines retropharyngealen Abszesses
- GOÄ 1507 – Wiedereröffnung eines peritonsillären Abszesses
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1505
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1505?
Die GOÄ-Ziffer 1505 steht für „Eröffnung eines peritonsillären Abszesses“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1505?
Die GOÄ-Ziffer 1505 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1505 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,85 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1505?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1505 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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