GOÄ-Ziffer 1508: Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder…

Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder Mund

Die GOÄ-Ziffer 1508 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder Mund“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 93 Punkten bewertet; das entspricht 5,42 € beim einfachen und 12,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet die operative Entfernung eingespießter Fremdkörper aus Rachen oder Mund ab, also von Fremdkörpern, die sich in die Schleimhaut oder das umgebende Gewebe eingebohrt oder festgesetzt haben und nicht ohne operative Freilegung entfernbar sind. Typischer Anwendungsfall sind verschluckte Gräten, Knochensplitter oder ähnliche spitze Fremdkörper, die sich in Tonsillen, Zungengrund, Rachenwand oder Mundschleimhaut verhakt haben und einen gezielten operativen Zugang mit Präparation und Extraktion erfordern. Abzugrenzen ist die Leistung von der einfachen Entfernung lose liegender Fremdkörper im Rahmen einer Spiegeluntersuchung, die keinen eigenständigen operativen Charakter hat und über die entsprechende diagnostische Leistung abgegolten wird. Maßgeblich für die Berechnung dieser Ziffer ist somit das tatsächliche operative Aufsuchen eines fest sitzenden, eingespießten Fremdkörpers.

Gebühren und Steigerungssatz

93 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,42 €
Regelhöchstsatz2,3-fach12,47 €
Höchstsatz3,5-fach18,97 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1508

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1508?

Die GOÄ-Ziffer 1508 steht für „Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder Mund“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1508?

Die GOÄ-Ziffer 1508 ist mit 93 Punkten bewertet; das entspricht 5,42 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1508 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1508?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1508 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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