GOÄ-Ziffer 1520: Exstirpation der Unterkiefer- und/oder…

Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)

Die GOÄ-Ziffer 1520 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,66 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Exstirpation der Unterkieferspeicheldrüse (Glandula submandibularis) und/oder der Unterzungenspeicheldrüse (Glandula sublingualis), also die vollständige operative Entfernung einer oder beider dieser Speicheldrüsen. Typischer Anwendungsfall sind chronisch-rezidivierende Entzündungen, große oder tief sitzende Speichelsteine, die nicht durch Gangschlitzung beherrschbar sind, oder tumoröse Veränderungen der Drüse, die eine vollständige Entfernung erforderlich machen. Die Leistung umfasst die operative Freilegung und komplette Entnahme der betroffenen Drüse(n). Sie ist von der bloßen Steinentfernung oder Gangschlitzung, bei denen die Drüse erhalten bleibt, klar abzugrenzen, ebenso von der Parotisexstirpation, die eine andere, größere Speicheldrüse mit eigener Nervenproblematik betrifft und deshalb eigenständig geführt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

900 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach52,46 €
Regelhöchstsatz2,3-fach120,66 €
Höchstsatz3,5-fach183,61 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1520

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1520?

Die GOÄ-Ziffer 1520 steht für „Exstirpation der Unterkiefer- und/oder Unterzungenspeicheldrüse(n)“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1520?

Die GOÄ-Ziffer 1520 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1520 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,66 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1520?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1520 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.