GOÄ-Ziffer 1526: Chemische Ätzung im Kehlkopf

Chemische Ätzung im Kehlkopf

Die GOÄ-Ziffer 1526 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chemische Ätzung im Kehlkopf“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die chemische Ätzung im Kehlkopf, also die gezielte Anwendung eines ätzenden Wirkstoffs zur Behandlung umschriebener Schleimhautveränderungen im Kehlkopfbereich. Typischer Anwendungsfall ist die Behandlung kleinerer, gutartiger Schleimhautveränderungen oder hartnäckiger entzündlicher Herde im Kehlkopf, bei denen durch die chemische Ätzung eine gewebliche Wirkung im Sinne einer Verödung oder Abtragung erzielt werden soll. Die Leistung umfasst den eigentlichen Ätzvorgang unter laryngoskopischer Sicht. Abzugrenzen ist sie von der bloßen Einbringung von Arzneimitteln zur lokalen medikamentösen Behandlung, die keine ätzende, gewebeverändernde Wirkung bezweckt, sowie von der Galvanokaustik oder dem Kürettement im Kehlkopf, bei denen die gewebliche Einwirkung durch elektrischen Strom beziehungsweise mechanisches Auskratzen statt durch ein chemisches Mittel erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

76 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,43 €
Regelhöchstsatz2,3-fach10,19 €
Höchstsatz3,5-fach15,50 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1526

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1526?

Die GOÄ-Ziffer 1526 steht für „Chemische Ätzung im Kehlkopf“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1526?

Die GOÄ-Ziffer 1526 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1526 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1526?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1526 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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