GOÄ-Ziffer 1565: Entfernung von obturierenden Ohrenschmalzpfröpfen, auch…

Entfernung von obturierenden Ohrenschmalzpfröpfen, auch beidseitig

Die GOÄ-Ziffer 1565 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von obturierenden Ohrenschmalzpfröpfen, auch beidseitig“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 6,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

45 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,62 €
Regelhöchstsatz2,3-fach6,03 €
Höchstsatz3,5-fach9,17 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1565

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1565?

Die GOÄ-Ziffer 1565 steht für „Entfernung von obturierenden Ohrenschmalzpfröpfen, auch beidseitig“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1565?

Die GOÄ-Ziffer 1565 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1565 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1565?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1565 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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