GOÄ-Ziffer 1566: Ausspülung des Kuppelraumes
Ausspülung des Kuppelraumes
Die GOÄ-Ziffer 1566 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausspülung des Kuppelraumes“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 6,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,62 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 6,03 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 9,17 € |
Verwandte Ziffern
- GOÄ 1559 – Sprachübungsbehandlung – einschließlich aller dazu gehörender…
- GOÄ 1560 – Stimmübungsbehandlung – einschließlich aller dazu gehörender…
- GOÄ 1565 – Entfernung von obturierenden Ohrenschmalzpfröpfen, auch beidseitig
- GOÄ 1567 – Spaltung von Furunkeln im äußeren Gehörgang
- GOÄ 1568 – Operation im äußeren G ehörgang (z. B. Entfernung gutartiger…
- GOÄ 1569 – Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang…
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1566
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1566?
Die GOÄ-Ziffer 1566 steht für „Ausspülung des Kuppelraumes“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1566?
Die GOÄ-Ziffer 1566 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1566 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1566?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1566 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.