GOÄ-Ziffer 1569: Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem…

Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle

Die GOÄ-Ziffer 1569 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

74 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,31 €
Regelhöchstsatz2,3-fach9,91 €
Höchstsatz3,5-fach15,08 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1569

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1569?

Die GOÄ-Ziffer 1569 steht für „Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1569?

Die GOÄ-Ziffer 1569 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1569 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1569?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1569 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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