GOÄ-Ziffer 1570: Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang…

Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle

Die GOÄ-Ziffer 1570 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,85 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

148 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,63 €
Regelhöchstsatz2,3-fach19,85 €
Höchstsatz3,5-fach30,21 €

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1570

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1570?

Die GOÄ-Ziffer 1570 steht für „Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1570?

Die GOÄ-Ziffer 1570 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1570 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,85 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1570?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1570 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

Diese und alle anderen GOÄ-Ziffern durchsuchbar im vollständigen GOÄ-Lexikon · automatisiert abrechnen mit catalys

Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.