GOÄ-Ziffer 1636: Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform
Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform
Die GOÄ-Ziffer 1636 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 887 Punkten bewertet; das entspricht 51,70 € beim einfachen und 118,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer erfasst plastisch-chirurgische Eingriffe, die gezielt die Form der Ohrmuschel korrigieren, etwa bei angeborenen Fehlbildungen oder erworbenen Deformitäten, die über eine reine Anlegeoperation nach Nummer 1635 hinausgehen. Im Mittelpunkt steht die Wiederherstellung oder Verbesserung der charakteristischen Formmerkmale der Ohrmuschel, etwa fehlender oder unzureichend ausgeprägter Knorpelstrukturen. Abzugrenzen ist die Leistung von Nummer 1637, die zusätzlich zur Form auch Größe und Stellung der Ohrmuschel umfasst, sowie von Nummer 1638, die den vollständigen Aufbau einer Ohrmuschel bei deren Fehlen oder Verlust betrifft. Angewendet wird Nummer 1636 damit typischerweise bei isolierten Formkorrekturen ohne weitergehenden Wiederaufbau.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 51,70 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 118,91 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 180,95 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1636
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1636?
Die GOÄ-Ziffer 1636 steht für „Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1636?
Die GOÄ-Ziffer 1636 ist mit 887 Punkten bewertet; das entspricht 51,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1636 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 118,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1636?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1636 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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