GOÄ-Ziffer 1708: Kalibrierung der männlichen Harnröhre
Kalibrierung der männlichen Harnröhre
Die GOÄ-Ziffer 1708 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kalibrierung der männlichen Harnröhre“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 75 Punkten bewertet; das entspricht 4,37 € beim einfachen und 10,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Kalibrierung der männlichen Harnröhre dient der instrumentellen Feststellung ihres Lumens mittels abgestufter Bougies oder Sonden. Angewendet wird sie insbesondere bei Verdacht auf eine Harnröhrenstriktur, zur Verlaufskontrolle nach Dehnungsbehandlungen oder vor geplanten instrumentellen Eingriffen wie Katheterisierung, Zystoskopie oder Resektion, um die passende Instrumentengröße zu ermitteln und Komplikationen zu vermeiden. Die Untersuchung ist rein diagnostisch beziehungsweise vorbereitend und beinhaltet keine therapeutische Dehnung im Sinne einer eigentlichen Bougierungsbehandlung; wird im gleichen Zug tatsächlich gedehnt, ist dies gesondert zu betrachten. Die Ziffer wird je nach klinischer Notwendigkeit auch wiederholt eingesetzt, etwa zur Verlaufsbeurteilung einer bekannten Engstelle.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,37 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 10,05 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 15,29 € |
Verwandte Ziffern
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1708
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1708?
Die GOÄ-Ziffer 1708 steht für „Kalibrierung der männlichen Harnröhre“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1708?
Die GOÄ-Ziffer 1708 ist mit 75 Punkten bewertet; das entspricht 4,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1708 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1708?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1708 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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