GOÄ-Ziffer 1733: Spülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem…

Spülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem Verweilkatheter

Die GOÄ-Ziffer 1733 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem Verweilkatheter“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 5,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Spülung der Harnblase und/oder Instillation von Arzneimitteln bei bereits liegendem Verweilkatheter, also ohne dass dieser im Rahmen der Leistung neu angelegt wird. Typischer Anwendungsfall ist die routinemäßige oder therapeutisch indizierte Spülbehandlung bei Patienten mit dauerhaftem Blasenkatheter, etwa zur Vorbeugung von Verstopfungen oder zur lokalen medikamentösen Therapie. Da laut amtlicher Bestimmung zu Nummer 1732 diese Leistung nicht zusätzlich zur Neuanlage eines Verweilkatheters berechnet werden darf, ist sie ausschließlich für Fälle vorgesehen, in denen der Katheter bereits vorher gelegt wurde und lediglich die Spülung beziehungsweise Instillation als eigenständige Maßnahme erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

40 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,33 €
Regelhöchstsatz2,3-fach5,36 €
Höchstsatz3,5-fach8,16 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1733

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1733?

Die GOÄ-Ziffer 1733 steht für „Spülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem Verweilkatheter“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1733?

Die GOÄ-Ziffer 1733 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1733 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1733?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1733 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.