GOÄ-Ziffer 1797: Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase, als…

Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1797 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase, als selbständige Leistung“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 355 Punkten bewertet; das entspricht 20,69 € beim einfachen und 47,59 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1797 vergütet die Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase als eigenständige Leistung. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Harnblase durch Blutgerinnsel so verlegt ist, dass der Harnabfluss behindert wird, etwa nach Blutungen im Rahmen operativer Eingriffe an Blase oder Prostata, und die Gerinnsel instrumentell entfernt werden müssen, um die Blasenfunktion wiederherzustellen. Die Leistung umfasst das Aufsuchen und die Entfernung der Blutkoagel aus der Blase. Der Zusatz „als selbständige Leistung“ grenzt die Ziffer von Fällen ab, in denen die Ausräumung einer Bluttamponade im Rahmen eines größeren operativen Eingriffs an der Harnblase ohnehin miterfolgt; nur wenn sie unabhängig von einem solchen Grundeingriff notwendig wird, ist Nummer 1797 gesondert anzusetzen.

Gebühren und Steigerungssatz

355 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach20,69 €
Regelhöchstsatz2,3-fach47,59 €
Höchstsatz3,5-fach72,42 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1797

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1797?

Die GOÄ-Ziffer 1797 steht für „Ausräumung einer Bluttamponade der Harnblase, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1797?

Die GOÄ-Ziffer 1797 ist mit 355 Punkten bewertet; das entspricht 20,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1797 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 47,59 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1797?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1797 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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