GOÄ-Ziffer 1806: Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion und…
Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion und Verpflanzung eines Harnleiters
Die GOÄ-Ziffer 1806 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion und Verpflanzung eines Harnleiters“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1806 beschreibt die operative Behandlung einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion der Blase, verbunden mit der Verpflanzung eines Harnleiters. Sie wird angewendet, wenn der Tumor so gelegen ist, dass bei der Teilresektion auch die Harnleitermündung mitentfernt werden muss und der betroffene Harnleiter anschließend an anderer Stelle neu in die Blase eingepflanzt werden muss, um den Harnabfluss zu erhalten. Die Leistung umfasst somit gegenüber der einfachen Teilresektion nach Nummer 1805 den zusätzlichen Schritt der Harnleiterneueinpflanzung in einem einheitlichen operativen Vorgang. Sie kommt entsprechend nur zur Anwendung, wenn beide Teilschritte, Teilresektion und Harnleiterverpflanzung, tatsächlich erforderlich und durchgeführt werden, und ersetzt in diesem Fall die alleinige Teilresektion nach Nummer 1805.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 297,62 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 452,90 € |
Verwandte Ziffern
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1806
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1806?
Die GOÄ-Ziffer 1806 steht für „Operation einer Harnblasengeschwulst mit Teilresektion und Verpflanzung eines Harnleiters“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1806?
Die GOÄ-Ziffer 1806 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1806 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1806?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1806 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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