GOÄ-Ziffer 1832: Anlage einer Nierenfistel, als selbständige operative Leistung

Anlage einer Nierenfistel, als selbständige operative Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1832 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage einer Nierenfistel, als selbständige operative Leistung“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Anlage einer Nierenfistel nach Ziffer 1832 beschreibt die operative Schaffung eines künstlichen Zugangs vom Nierenbecken nach außen (perkutane Nephrostomie) als selbständige operative Leistung. Angewendet wird sie, wenn der Harnabfluss aus der Niere auf natürlichem Weg über den Harnleiter behindert ist, etwa durch Steine, Tumoren oder Strikturen, und eine akute oder längerfristige Harnableitung nach außen notwendig wird, um die Niere vor Druckschädigung zu schützen. Die Bezeichnung als selbständige operative Leistung grenzt die Erstanlage von der bloßen Wechselmaßnahme nach Nummer 1833 ab, bei der ein bereits liegender Fistelkatheter lediglich ausgetauscht wird, ohne dass eine neue Fistel operativ angelegt werden muss.

Gebühren und Steigerungssatz

1660 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach96,76 €
Regelhöchstsatz2,3-fach222,55 €
Höchstsatz3,5-fach338,66 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1832

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1832?

Die GOÄ-Ziffer 1832 steht für „Anlage einer Nierenfistel, als selbständige operative Leistung“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1832?

Die GOÄ-Ziffer 1832 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1832 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1832?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1832 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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