GOÄ-Ziffer 2: Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen…
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes
Die GOÄ-Ziffer 2 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes“ (Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen (I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen)). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 4,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 2 vergütet organisatorisch-administrative Arztleistungen, die ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt anfallen: das Ausstellen von Wiederholungsrezepten, das Ausstellen von Überweisungen sowie das Übermitteln von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten, auch fernmündlich oder auf anderem Übermittlungsweg. Typischer Anwendungsfall ist die Folgeverordnung eines bereits eingeleiteten Medikaments, die Weiterleitung eines Facharzttermins per Überweisungsschein oder die telefonische Mitteilung eines Laborbefundes, ohne dass der Patient die Praxis aufsucht. Die Leistung ist reiner Verwaltungsvorgang und setzt keine erneute Beratung oder Untersuchung voraus. Nach der amtlichen Bestimmung darf Ziffer 2 anlässlich derselben Inanspruchnahme des Arztes nicht zusätzlich neben einer weiteren, inhaltlich überschneidenden Leistung berechnet werden, wenn diese im selben Zusammenhang erbracht wird.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,75 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 4,02 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 6,12 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden
Verwandte Ziffern
- GOÄ 1 – Beratung – auch mittels Fernsprecher
- GOÄ 3 – Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels…
- GOÄ 4 – Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung…
- GOÄ 5 – Symptombezogene Untersuchung
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2?
Die GOÄ-Ziffer 2 steht für „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes“ und gehört zu Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2?
Die GOÄ-Ziffer 2 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.