GOÄ-Ziffer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher

Beratung – auch mittels Fernsprecher

Die GOÄ-Ziffer 1 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beratung – auch mittels Fernsprecher“ (Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen (I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen)). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 10,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1 vergütet das ärztliche Gespräch mit dem Patienten über Diagnose, Therapie und Verlauf, ohne dass eine körperliche Untersuchung oder ein technischer Eingriff erforderlich ist. Erfasst wird sowohl das persönliche Gespräch in der Praxis als auch die telefonische Beratung, wenn der Patient nicht anwesend ist, etwa zur Besprechung von Befunden, zur Klärung von Therapieentscheidungen oder zur Beantwortung medizinischer Fragen im Rahmen einer laufenden Behandlung. Die Leistung bildet die einfache, im Praxisalltag häufigste Form des Arzt-Patienten-Kontakts ab und wird angesetzt, wenn kein darüber hinausgehender Untersuchungs- oder Beratungsaufwand anfällt. Sie dient als Basisleistung für kurze, orientierende Gespräche und unterscheidet sich von umfangreicheren Beratungsleistungen dadurch, dass weder ein besonderer Zeitaufwand noch eine Untersuchung mit abgerechnet wird.

Gebühren und Steigerungssatz

80 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,66 €
Regelhöchstsatz2,3-fach10,72 €
Höchstsatz3,5-fach16,31 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1?

Die GOÄ-Ziffer 1 steht für „Beratung – auch mittels Fernsprecher“ und gehört zu Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1?

Die GOÄ-Ziffer 1 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.