GOÄ-Ziffer 448: Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei…
Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen
Die GOÄ-Ziffer 448 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen)). Sie ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen und 80,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Nummer 448 vergütet die Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit im Anschluss an eine ambulante Operation oder Anästhesie, bis zum Eintritt der im Leistungstext beschriebenen Erholung des Patienten. Sie kommt zum Ansatz, wenn ein Patient nach dem Eingriff über die übliche kurze Beobachtungszeit hinaus überwacht werden muss, etwa zur Stabilisierung von Kreislauf und Bewusstsein vor der Entlassung. Nach der amtlichen Bestimmung ist der Zuschlag je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Von Nummer 449 unterscheidet sich 448 durch die kürzere geforderte Mindestdauer der Überwachung: überschreitet die Aufwach- und Erholungszeit vier Stunden, ist stattdessen Nummer 449 einschlägig.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 34,97 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 80,43 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 122,39 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Der Zuschlag nach Nummer 448 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig
Ausschlussziffern
Verwandte Ziffern
- GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die…
- GOÄ 446 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die…
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 448
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 448?
Die GOÄ-Ziffer 448 steht für „Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 448?
Die GOÄ-Ziffer 448 ist mit 600 Punkten bewertet; das entspricht 34,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 448 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 80,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 448?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.