GOÄ-Ziffer 2036: Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange

Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange

Die GOÄ-Ziffer 2036 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (II. Extremitätenchirurgie)). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 6,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2036 beschreibt das Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange. Sie kommt zur Anwendung als konservative, nicht-operative Behandlungsmethode bei eingewachsenem Nagel, bei der eine Spange auf den Nagel aufgebracht wird, um dessen Wachstumsrichtung korrigierend zu beeinflussen und so eine operative Entfernung zu vermeiden. Die Leistung umfasst das Anpassen und Anlegen der Nagelspange. Sie stellt eine Alternative zu den operativen Verfahren der Nummern 2033 bis 2035 dar und wird insbesondere dann gewählt, wenn eine schonendere, langsamer wirkende Korrektur des Nagelwachstums ausreichend erscheint und ein operativer Eingriff vermieden werden soll.

Gebühren und Steigerungssatz

45 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,62 €
Regelhöchstsatz2,3-fach6,03 €
Höchstsatz3,5-fach9,17 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2036

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2036?

Die GOÄ-Ziffer 2036 steht für „Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2036?

Die GOÄ-Ziffer 2036 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2036 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2036?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2036 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.