GOÄ-Ziffer 2061: Entfernung einer Drahtstiftung nach Nummer 2060
Entfernung einer Drahtstiftung nach Nummer 2060
Die GOÄ-Ziffer 2061 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung einer Drahtstiftung nach Nummer 2060“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (II. Extremitätenchirurgie)). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer beschreibt die Entfernung einer nach Nummer 2060 eingebrachten Drahtstiftung an einem kleinen Gelenk, etwa einem Finger- oder Zehengelenk. Sie wird angewendet, wenn nach abgeschlossener knöcherner oder bandhafter Ausheilung der zur Fixierung verwendete Kirschner-Draht in einem eigenständigen Eingriff wieder entfernt wird, meist ambulant und mit vergleichsweise geringem operativem Aufwand gegenüber der ursprünglichen Stiftung. Die Leistung ist ausschließlich als Folgeeingriff zu Nummer 2060 zu verstehen und setzt voraus, dass zuvor tatsächlich eine Drahtstiftung eines einzelnen kleinen Gelenks erfolgt ist; für die Entfernung einer Drahtstiftung nach der umfangreicheren Nummer 2062, etwa bei mehreren Gelenken oder an Mittelhand beziehungsweise Mittelfuß, ist stattdessen die eigenständige Nummer 2063 heranzuziehen. Die Ziffer wird je Entfernungsvorgang angesetzt.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,31 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 9,91 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 15,08 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2061
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2061?
Die GOÄ-Ziffer 2061 steht für „Entfernung einer Drahtstiftung nach Nummer 2060“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2061?
Die GOÄ-Ziffer 2061 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2061 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2061?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2061 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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