GOÄ-Ziffer 2065: Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je…

Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 2065 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (II. Extremitätenchirurgie)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 33,51 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, wobei die Leistung ausdrücklich je Sitzung angesetzt wird. Angewendet wird sie, wenn abgestorbenes Gewebe an Hand oder Fuß, etwa infolge von Verbrennung, Erfrierung, Durchblutungsstörung oder schwerer Infektion, in größerem Umfang operativ entfernt werden muss, um die Wundheilung zu ermöglichen und eine Ausbreitung der Gewebeschädigung zu verhindern. Da nekrotisches Gewebe häufig nicht in einem einzigen Eingriff vollständig beurteilt und abgetragen werden kann, erlaubt die Ziffer die mehrfache Berechnung je durchgeführter Sitzung, solange jeweils eine erneute ausgedehnte Nekrosenabtragung erforderlich ist. Sie ist von kleineren, punktuellen Wundtoiletten ohne den Charakter einer ausgedehnten Nekrosenabtragung abzugrenzen.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz2,3-fach33,51 €
Höchstsatz3,5-fach51,00 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2065

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2065?

Die GOÄ-Ziffer 2065 steht für „Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2065?

Die GOÄ-Ziffer 2065 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2065 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,51 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2065?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2065 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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