GOÄ-Ziffer 2106: Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik des Sprunggelenks…

Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik des Sprunggelenks oder Syndesmose

Die GOÄ-Ziffer 2106 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik des Sprunggelenks oder Syndesmose“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die primäre Naht eines Bandes oder die Bandplastik des Sprunggelenks oder der Syndesmose. Sie kommt zur Anwendung bei frischen, operationswürdigen Rupturen der Außen- oder Innenbänder des oberen Sprunggelenks oder der Syndesmose zwischen Schien- und Wadenbein, etwa nach einem schweren Supinationstrauma, wenn eine konservative Behandlung nicht ausreicht und die betroffenen Bandstrukturen operativ genäht oder plastisch rekonstruiert werden müssen, um die Stabilität des oberen Sprunggelenks zu sichern. Von der entsprechenden Leistung für Finger- oder Zehengelenke unterscheidet sie sich durch die Lokalisation am Sprunggelenk, das mechanisch stärker belastet wird und bei dem eine Syndesmosenverletzung zusätzlich eine Diastase zwischen den Unterschenkelknochen mitbetreffen kann.

Gebühren und Steigerungssatz

1110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,70 €
Regelhöchstsatz2,3-fach148,81 €
Höchstsatz3,5-fach226,45 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2106

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2106?

Die GOÄ-Ziffer 2106 steht für „Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik des Sprunggelenks oder Syndesmose“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2106?

Die GOÄ-Ziffer 2106 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2106 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2106?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2106 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.